Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. April 2016
§ 37

§ 37 – Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz

(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit. § 17 Absatz 5 und § 38 Absatz 4 bleiben unberührt. (2) Die Auftragsbekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 16 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt. (3) Der öffentliche Auftraggeber benennt in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können. (4) Der öffentliche Auftraggeber kann im Internet zusätzlich ein Beschafferprofil einrichten. Es enthält die Veröffentlichung von Vorinformationen, Angaben über geplante oder laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge oder aufgehobene Vergabeverfahren sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen wie zum Beispiel Kontaktstelle, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer des öffentlichen Auftraggebers. (5) Die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 25 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.

Kurz erklärt

  • Der öffentliche Auftraggeber kündigt die Vergabe eines Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung in einer Auftragsbekanntmachung an.
  • Die Bekanntmachung wird gemäß spezifischen Vorgaben erstellt.
  • In der Bekanntmachung wird die zuständige Vergabekammer genannt, an die Unternehmen sich bei Vergabeverstößen wenden können.
  • Der Auftraggeber kann ein Beschafferprofil im Internet einrichten, das relevante Informationen zu Vergabeverfahren enthält.
  • Eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung erfolgt ebenfalls nach festgelegten Vorgaben.